SchKG und LugÜ: “Candide” im Bundeshaus ?

20/11/2009, Francesco Naef, in: Anwaltsrevue 2009, p. 553 segg.

Der Bundesrat nimmt die Ratifizierung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun­gen in Zivil- und Handelssachen (revLugÜ) zum Anlass, um punk­tuelle Anpassungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und der künftigen schweizerischen Zivil­prozessordnung (ZPO) vorzuschlagen. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen sollen die vom revLugÜ gewollte Wirksamkeit, Be­schleunigung und Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens durchgesetzt und gleichzeitig auch die Vollstreckung schweizeri­scher Geldurteile verbessert werden. Im Wesentlichen will der Bundesrat dieses Ziel mit der Einführung eines neuen Arrest­grundes im SchKG erreichen. Der Arrest ist aber eine uneffiziente Sicherungsmassnahme und bringt eine Erschwerung (und keine Vereinfachung) des Verfahrens mit sich. Die Umsetzung der pro­visorischen Pfändung (heute Art. 83 Abs. 1 SchKG) als revLugÜ­konformes Sicherungsmittel wäre vorzuziehen.

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